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   BGH, 15.07.2015 - IV ZR 386/13   

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https://dejure.org/2015,19683
BGH, 15.07.2015 - IV ZR 386/13 (https://dejure.org/2015,19683)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2015 - IV ZR 386/13 (https://dejure.org/2015,19683)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - IV ZR 386/13 (https://dejure.org/2015,19683)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 5a Abs. 2 S. 4; VVG § 8; VAG § 10a
    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus BGH, 15.07.2015 - IV ZR 386/13
    Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

    bb) Die hilfsweise erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m. w. N.).

    Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m. w. N.).

    b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m. w. N.).

    Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus BGH, 15.07.2015 - IV ZR 386/13
    Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an

    Die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist abstrakt zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juli 2015 - IV ZR 386/13, juris Rn. 12 zur "Monatsfrist").
  • BGH, 23.03.2016 - IV ZR 329/15

    Widerspruchsrecht eines Versicherungsmaklers bei selbst vermittelter

    Die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Belehrung ist abstrakt zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 27. Januar 2015 - IV ZR 130/15 Rn. 15, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juli 2015 - IV ZR 386/13, juris Rn. 12 zur "Monatsfrist").
  • OLG Stuttgart, 31.03.2022 - 7 U 221/21

    Berufung auf Fehler in Widerspruchsbelehrung bei fehlenden Auswirkungen des

    Ausgehend von den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18) ist es einem Versicherungsnehmer jedenfalls dann verwehrt, sich auf eine Fehlerhaftigkeit der ihm erteilten Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. zu berufen, wenn sich der Belehrungsfehler (hier: Angabe einer Widerspruchsfrist von 1 Monat statt 30 Tage) im konkreten Fall nicht auswirken kann (Abweichung von BGH, Urteil vom 15. Juli 2015 - IV ZR 386/13).(Rn.35).

    Eine solche Belehrung ist fehlerhaft, denn die Belehrung muss unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Abfassung oder ihres Zugangs richtig sein (BGH, Urteil vom 15.07.2015 - IV ZR 386/13 -, JURIS Tz 12).

    Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 15.07.2015 - IV ZR 386/13 - mit dieser Frage nicht beschäftigt.

    Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen vor, nachdem der Senat sich hinsichtlich der Folgen einer fehlerhaften Belehrung der Widerspruchsfrist, die statt 30 Tagen einen Monat benennt, bisher auf die Entscheidung des BGH, Urteil vom 15.07.2015 - IV ZR 386/13 - gestützt hat, sich hieran nun jedoch durch die dargestellte neuere Rechtsprechung, insbesondere durch die Entscheidung des EuGH vom 19.12.2019 sowie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.02.2021 gehindert sieht.

  • OLG Dresden, 30.04.2019 - 4 U 1863/18

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

    Anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des BGH vom 15. Juli 2015 (Az. IV ZR 386/13 - juris).

    Insbesondere war es aus den oben unter II. 2. a) cc) dargelegten Gründen auch nicht erforderlich, die Revision im Hinblick auf die vom Kläger genannte Entscheidung des BGH vom 15. Juli 2015 (a.a.O.) zuzulassen, zumal der BGH die hier maßgebliche Frage bereits mit Urteil vom 29. Juli 2015 (a.a.O.) ausdrücklich entschieden hat und der Senat sich der dort vertretenen Auffassung angeschlossen hat.

  • OLG Hamm, 10.02.2022 - 20 U 5/22

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf;

    Deshalb ist es beispielsweise ohne Belang, ob der Versicherungsnehmer etwa zufällig von einem Umstand, über den er nicht belehrt wurde, anderweitig ohnehin Kenntnis hat (BGH, Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 339/15, r+s 2017, 130, zu § 5a VVG a.F.), oder ob etwa eine den Versicherungsnehmer konkret betreffende, aber abstrakt falsche Angabe im konkreten Fall sich doch zufällig als richtig darstellt (BGH, Urteil vom 15.07.2015 IV ZR 386/13, juris, ebenfalls zu § 5a VVG a.F.).
  • OLG Hamm, 18.09.2023 - 20 U 77/23
    Wie eine Belehrung zu beurteilen wäre, die nur zufällig im konkreten Einzelfall richtig ist (BGH, Urteil vom 15.07.2015 IV ZR 386/13, juris, ebenfalls zu § 5a VVG a.F.: Belehrung über Frist von 1 Monat statt - richtig - 30 Tage; Zugang zufällig in einem Monat mit 30 Tagen), kann dahingestellt bleiben.
  • OLG Hamm, 24.08.2023 - 20 U 77/23
    Wie eine Belehrung zu beurteilen wäre, die nur zufällig im konkreten Einzelfall richtig ist (BGH, Urteil vom 15.07.2015 IV ZR 386/13, juris, ebenfalls zu § 5a VVG a.F.: Belehrung über Frist von 1 Monat statt - richtig - 30 Tage; Zugang zufällig in einem Monat mit 30 Tagen), kann dahingestellt bleiben.
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